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"Für die nachhaltige Entwicklung ebenso wie für das Thema Zivilklausel ist es wichtig, dass die Hochschulen aus sich selbst heraus Lösungen entwickeln und umsetzen."

Jochen Mohr, Pressesprecher des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, sprach im Interview über den Entwurf für ein neues nordrhein-westfälisches Hochschulgesetz.

Am 18. Dezember 2018 hat die Landesregierung den Entwurf für ein neues nordrhein-westfälisches Hochschulgesetz beschlossen. Dieser Entwurf, der derzeit im parlamentarischen Verfahren behandelt wird, sieht unter anderem vor, die Hochschulen nicht länger zu verpflichten, Zivilklauseln in ihre Grundordnung aufzunehmen. Aus der Zivilgesellschaft kommt dazu Kritik. Welche Vorteile und welche Herausforderungen bringt das Wegfallen der Zivilklausel für die Hochschulen mit sich?

Aus Sicht der Landesregierung sollte es die souveräne Entscheidung der Hochschulen selbst sein, ob sie eine Zivilklausel in ihrer Grundordnung verankern möchten. Deshalb soll das gesetzliche Gebot entfallen, eine Zivilklausel in die Grundordnung aufzunehmen. Eine Pflicht zur Streichung der bestehenden Zivilklauseln aus den Grundordnungen sieht das geplante neue Hochschulgesetz jedoch nicht vor.

Es entspricht dem Gedanken der Autonomie, dass jede Hochschule selbst entscheiden kann, wie sie mit der Zivilklausel in ihrer Grundordnung umgeht. Zivilklauseln, die Ausdruck des freien Willens akademischer Selbstverwaltung sind und in verantwortungsbewusster Diskussion eine eigene Antwort auf die Frage nach dem Beitrag von Forschung und Lehre zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt suchen, sind von erheblich höherem legitimatorischem Stellenwert als solche, die der Gesetzgeber angeordnet hat.

Mit der sogenannten "Zivilklausel" in § 3 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes von NRW sollte bislang erreicht werden, dass sich die Hochschulen in NRW dazu verpflichten, einen Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt zu leisten und der Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nachzukommen. Auch wenn diese Klausel wegfällt, setzt sich die Landesregierung ausdrücklich für die Verankerung von Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) im Bildungssystem ein. Die Landesstrategie BNE und die kürzlich erschienene Leitlinie BNE unterstreichen dies. Wie bewerten Sie das Verhältnis dieser beiden Impulse zueinander?

Für die nachhaltige Entwicklung ebenso wie für das Thema Zivilklausel ist es wichtig, dass die Hochschulen aus sich selbst heraus Lösungen entwickeln und umsetzen. Die Landesregierung kann sich über Hochschulverträge in diesen hochschulinternen Prozess einbringen – dieses Instrument ist für die Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung zweckmäßiger als eine gesetzliche Vorgabe.

Deutschland beteiligt sich an der Umsetzung des UNESCO-Weltaktionsprogramms BNE. Im gleichnamigen Nationalen Aktionsplan ist festgehalten, wie BNE in allen Bildungsbereichen in Deutschland verankert werden kann. Den Bereich Hochschule bewertet der Nationale Aktionsplan als einen der wichtigsten Hebel für einen gesellschaftlichen Wandel in Richtung Nachhaltigkeit. Als ein Ziel formuliert er, dass die Länder BNE in ihren Hochschulgesetzen künftig verstärkt berücksichtigen. Welche Alternativen zur Zivilklausel sehen Sie, um das Ziel zu erreichen, BNE auch weiterhin von gesetzgeberischer Seite aus an Hochschulen in NRW zu stärken?

Nachhaltigkeit – verstanden als eine schonende Nutzung von Umweltressourcen im Sinne des Artikel 20a Grundgesetz – ist Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland und somit ohnehin bei allem staatlichen Handeln zu berücksichtigen. Mit konkretem Bezug auf die Hochschulen wären die Hochschulverträge im Sinne von § 6 Absatz 3 Hochschulgesetz der richtige Ort für Vereinbarungen zur Nachhaltigkeit. Hochschulverträge werden bilateral zwischen den Hochschulen und dem Land ausgehandelt und haben strategische Entwicklungs- und Leistungsziele der Hochschulen zum Gegenstand.

© Deutsche UNESCO-Kommission